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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 634/1987

Änderung

BGBl. Nr. 277/1989 (Beschluß Nr. 1/89)

MUSTER NACH ARTIKEL 2 DES ÜBEREINKOMMENS *1)

Dieser Anhang enthält folgende Muster:

- Anlage 1: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Buchstabe a des Anhangs II;

- Anlage 2: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Buchstabe b des Anhangs II;

- Anlage 3: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Buchstabe a des Anhangs II;

- Anlage 4: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Buchstabe b des Anhangs II.

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*1) In allen Mustern dieses Anhangs kann sowohl die Bezeichnung „gemeinschaftliches Versandverfahren'' als auch die Bezeichnung „gemeinsames Versandverfahren'' verwendet werden.

Anlage 1

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MUSTER DES VORDRUCKS DES EINHEITSPAPIERS NACH

BUCHSTABE a DES ANHANGS II *1)

*1) In dem Freiraum unter den Feldern Nr. 15 und 17 des Exemplars Nr. 5 kann eine Übersetzung des Ausdrucks „Zurückzusenden an'' in die finnische, isländische, norwegische und schwedische Sprache eingefügt werden.

(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 2

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MUSTER DES VORDRUCKS DES EINHEITSPAPIERS NACH

BUCHSTABE b DES ANHANGS II *1)

*1) In dem Freiraum unter den Feldern Nr. 15 und 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann eine Übersetzung des Ausdrucks „Zurückzusenden an'' in die finnische, isländische, norwegische und schwedische Sprache eingefügt werden.

(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 3

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MUSTER DES VORDRUCKS DER ERGÄNZUNGSBLÄTTER NACH

BUCHSTABE a DES ANHANGS II

(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 4

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MUSTER DES VORDRUCKS DER ERGÄNZUNGSBLÄTTER NACH

BUCHSTABE b DES ANHANGS II

(Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 277/1989

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 277/1989 (Beschluß Nr. 1/89)

BGBl. Nr. 277/1989

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BGBl. Nr. 634/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4

BGBl. Nr. 634/1987

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