Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 1

Schadstoffliste

Luft

1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen;

2. Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen;

3. Kohlenmonoxid;

4. Flüchtige organische Verbindungen;

5. Metalle und Metallverbindungen;

6. Staub, einschließlich Feinpartikel;

7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern);

8. Chlor und Chlorverbindungen;

9. Fluor und Fluorverbindungen;

10. Arsen und Arsenverbindungen;

11. Zyanide;

12. Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken;

13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane;

14. unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC);

15. Ammoniak (NH3).

Wasser

1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden;

2. Phosphororganische Verbindungen;

3. Zinnorganische Verbindungen;

4. Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften;

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe;

6. Zyanide;

7. Metalle und Metallverbindungen;

8. Arsen und Arsenverbindungen;

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel;

10. Schwebestoffe;

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate);

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen);

13. Stoffe, die in Anhang E, Abschnitt II des WRG 1959 angeführt sind.