Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr
Emissionsgrenzwerte für Altanlagen und bestehende Anlagen
a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | | |
| 200 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen | | |
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Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | | |
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3. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
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Koksofengase mit niedrigem Heizwert | |
Hochofengase mit niedrigem Heizwert | |
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4. Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoffwärme leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | | |
| Heizöl schwer, mittel, leicht | |
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Anmerkung: - 1)
Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.
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Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | | |
| 300 450 bei Braunkohle-staubfeuerungen | | |
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5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | |
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feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | |
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6.a) Für Gasturbinen – einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) –, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
7. Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:
NOx CO Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 100 100 Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 200 --- Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 200 --- Mit Erdgas 1) betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 – 200 MW Brennstoffwärmeleistung 50 2) 3) 100 > 200 MW Brennstoffwärmeleistung 35 2) 4) 100 Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 120 --- Motoren 100 100 Anmerkungen:1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.4) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOx-Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %
bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
NOx CO Mit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 100 100 Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung 300 --- > 500 MW Brennstoffwärmeleistung 200 --- Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung 300 --- > 500 MW Brennstoffwärmeleistung 200 --- Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 2) 3) 100 Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 120 --- Motoren 100 100 Anmerkungen:1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %;b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
bb) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoffwärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | | |
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9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene bestehende Anlagen und Altanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
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Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | |
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10. Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):
a) Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
b) Ist der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.
Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen
a) Alle Emissionsgrenzwerte sind bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
aa) 6 % für feste Brennstoffe,
bb) 3 % für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren,
cc) 15 % für Gasturbinen und Motoren sowie
dd) 0 % für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen
b) Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.
2. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoff-wärmeleistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | | |
| 200 400 bei Braunkohle-staubfeuerungen | | |
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| 150 200 bei Wirbelschichtfeuerung mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht | | |
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3. Schwefeldioxid (SO2)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
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Koksofengase mit niedrigem Heizwert | |
Hochofengase mit niedrigem Heizwert | |
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4. Stickstoffoxid (NOx)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoffwärme-leistung (MW) | Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe | | |
| Heizöl schwer, mittel, leicht | |
| 200 400 bei Braunkohlestaubfeuerungen | | | | |
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| 150 200 bei Braunkohlestaubfeuerungen | | | | |
Anmerkung: - 1)
Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/Nm3 pro 1 mg Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.
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5. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) | |
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6.a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.
b) Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Ziffer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
7. Stickstoffoxid (NOx)- und Kohlenmonoxid (CO)-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Anlagen:
NOx CO Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren 100 10080 bei Erdgas Gasturbinen (einschließlich GuD) 50-200 MW 501) 100 > 200 MW 352) 100 Motoren 75 100 Anmerkung:1) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.2) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen ein NOx-Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.
a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.
b) Gasturbinen und Motoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.
8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
Brennstoffwärmeleistung (MW) | |
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9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Motoren:
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Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie | |
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10. Ammoniak (NH3)-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm3):
a) Bei Anlagen, in denen NH3 oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOx-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht überschreiten. Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.
b) Ist der Einrichtung zur NOx-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welches geeignet ist NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.