Im Artikel 10 des Übereinkommens erhält Absatz 3 folgende Fassung:
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 263/1990
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über das gemeinsame Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15, Absatz 3 Buchstabe b,
IN ERWÄGUNG nachstehender Gründe:
Für die Anwendung des Übereinkommens wird die ECU gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft definiert.
Die vorgenannte Bestimmung wurde kürzlich angesichts der Anwendung einer neuen Zusammensetzung der ECU mit Wirkung vom 21. September 1989 geändert; es ist angebracht, das Übereinkommen anzupassen, um der neuen Zusammensetzung der ECU Rechnung zu tragen -
BESCHLIESST:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987
Im Artikel 10 des Übereinkommens erhält Absatz 3 folgende Fassung:
(Anm.: es folgt der Text der Änderung)
Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 8. Dezember 1989
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.05.1990
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2
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