Die Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 wird durch den Wortlaut im Anhang zu diesem Beschluß ersetzt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 688/1992
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 *1) über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anlage I des Übereinkommens enthält die wichtigsten technischen Bestimmungen der Grundvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.
Diese Vorschriften wurden kürzlich im Rahmen der Änderung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher angebracht, Anlage I des Übereinkommens anzupassen.
Es ist ebenfalls erforderlich, eine bestimmte Anzahl von Formänderungen an der besagten Anlage I vorzunehmen; aus Gründen der Darstellung und der Erleichterung der Lektüre erschien es vernünftig, den gesamten Text der Anlage durch einen neuen Text zu ersetzen;
BESCHLIESST:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987
Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
Der Gemischte Ausschuß kann gegebenenfalls vor dem 1. November 1992 diesen Beschluß anhand des Berichts der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Stand der Harmonisierung der Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes überprüfen.
Geschehen zu Helsinki am 19. September 1991.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 688/1992 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1993
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Anl. 1
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