Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN

AUS DRITTLÄNDERN

Waren, die in der in oder beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird.