ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN
AUS DRITTLÄNDERN
Waren, die in der in oder beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird.
