Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN

BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Vertragsparteien und soll sie außerhalb der Vertragsparteien enden, so gelten die und 79.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.