Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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SENDUNGEN MIT EMPFINDLICHEN UND NICHTEMPFINDLICHEN WAREN

(1) Enthalten die T 1- oder T 2-Anmeldungen außer den Waren, die in der in genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.