VERPFLICHTUNG ZUR ANFERTIGUNG EINER ZWEITSCHRIFT
Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes Versandpapiers T 2 L oder jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Handelspapiers anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.
