Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VERPFLICHTUNG ZUR ANFERTIGUNG EINER ZWEITSCHRIFT

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes Versandpapiers T 2 L oder jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Handelspapiers anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.