Werden Waren bei zwischengeschalteten zuständigen Behörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Werden Waren bei zwischengeschalteten zuständigen Behörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.