Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL I

ALLGEMEINES

(1) Das in diesem Übereinkommen festgelegte Versandverfahren gilt für Warenbeförderungen nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 des Übereinkommens handelt es sich um ein T1- oder ein T2-Verfahren.