TITEL I
ALLGEMEINES
(1) Das in diesem Übereinkommen festgelegte Versandverfahren gilt für Warenbeförderungen nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 des Übereinkommens handelt es sich um ein T1- oder ein T2-Verfahren.
