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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 567/1990

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ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

- Der Gemischte Ausschuß -

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf - das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen; insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist.

Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses festgelegten Ursprungsregeln für die nachstehend aufgeführten Waren sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen:

- Liköre und andere Spirituosen mit Zusatz von Saccharose, Invertzucker, Eiern oder Eigelb (HS Position ex 22.08);

- Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive (HS Position 58.10) -

BESCHLIESST:

Die Positionen und die einschlägigen Regeln, die

in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, vervollständigen oder ersetzen die entsprechenden Positionen und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens EWG - Österreich.

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 1990.

Anhang

(Anm.: Änderung der Liste in Anhang III)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 567/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Anl. 1

BGBl. Nr. 567/1990

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