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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 280/1993

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ABKOMMEN ÖSTERREICH-EWG

- Der Gemischte Ausschuß -

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich *1),

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachfolgend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ursprungsregel in der Liste des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 für Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen der HS-Position 4303 sieht die Herstellung dieser Erzeugnisse aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der HS-Position 4302 vor.

Bis zum 31. März 1990 war nach der Fußnote jedoch die Verwendung von zusammengesetzten Pelzfellen von Susliki, grauen sibirischen Eichhörnchen und Hamster der HS-Position 4302 zulässig.

Diese Abweichung ist für zwei Jahre wiedereinzuführen; ferner ist die Verwendung von zusammengesetzten Pelzfellen von Burunduk, Peschaniki, Pahmi, chinesischem Lamm und chinesischem Ziegenlamm zuzulassen -

BESCHLIESST:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

Der Hinweis (1) und die entsprechende Fußnote, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste enthalten sind, werden in die Liste des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens EWG-Österreich eingefügt.

Dieser Beschluß gilt ab 1. November 1992.

Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 1992.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 280/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.11.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2

BGBl. Nr. 280/1993

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