Der Hinweis (1) und die Fußnote, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste enthalten sind, wird in die Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG eingefügt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 604/1992
Weitere Inhalte
ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachfolgend „Protokoll Nr. 3” genannt, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Besonders Maismehl, sogenanntes „Masa”-Mehl, wird weder in der Gemeinschaft noch in den EFTA-Ländern hergestellt; dies rechtfertigt eine zunächst auf zwei Jahre begrenzte Anpassung der in Protokoll Nr. 3 für Waren der HS-Position 1905 festgelegten Ursprungsregeln:
BESCHLIESST:
Dieser Beschluß findet Anwendung ab 1. Dezember 1991. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.
Anhang
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Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Urspungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten
Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
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Position Warenbezeichnung Be- oder
Verarbeitungen von
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Herstellen aus
Hostien, leere Oblatenkapseln Vormaterialien jeder
der für Arzneiwaren Position, ausgenommen
verwendeten Art, aus Vormaterialien des
Siegel-Oblaten, getrocknete Kapitels 11 (1)
Teigblätter aus Mehl oder
Stärke und ähnliche Waren
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(1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 604/1992 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.12.1991
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Anl. 1
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