Die Position und die einschlägigen Regeln, die in der diesem Beschluß beigefügten Liste aufgeführt sind, ergänzen die entsprechende Position und Regeln der Liste in Anhang III zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens Österreich - EWG.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 48/1992
Weitere Inhalte
ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist.
Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses festgelegten Ursprungsregeln für gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen (HS Position ex 62.17) sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen.
BESCHLIESST:
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. September 1991.
Anlage
------
---------------------------------------------------------------------
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
---------------------------------------------------------------------
(1) (2) (3)
---------------------------------------------------------------------
ex 62.17 Gestanzte Kragen- Herstellen, bei dem
und - alle verwendeten
Manschetteneinlagen Vormaterialien in eine
andere Position als die
hergestellte Ware
einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten
Vormaterialien 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 48/1992 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1988
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Anl. 1
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
