Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel 53 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind.''