Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Da die Schweiz, die das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT'' als eine der Vertragsparteien.

2. Artikel 1b des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhält folgende Fassung.

„ ,EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.''

3. Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 - 8 dieses Protokolls angepaßt.