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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 224/1995

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Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerkes in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juli 1994 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem mit 28. September 1994 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH;

DIE REPUBLIK FINNLAND;

DIE REPUBLIK ISLAND;

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN;

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN;

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *1) am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und daß ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *2) am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 zu Protoll (Anm.: richtig: Protokoll) 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens noch nicht fertiggestellt waren;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs daher einer Ergänzung bedarf;

HABEN BESCHLOSSEN wie folgt:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 912/1993

Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs wird durch die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10, deren Text diesem Protokoll beigefügt ist, ergänzt.

1. Dieses Protokoll, das in einer Urschrift in englischer Sprache abgefaßt ist, bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls wird dieser auch in finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt und authentifiziert.

2. Dieses Protokoll wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt allen anderen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese notifiziert alle anderen Vertragsparteien davon.

3. Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft, vorausgesetzt, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt und daß Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll von allen Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

4. Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, zum Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen und zu diesem Protokoll hinterlegt hat und unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 24. November 1993, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositär wird allen Unterzeichnerstaaten des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs und allen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Kopien übermitteln.

Anhang

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Zusätzliche Anlagen zu Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs

(a) Anlage 1: Formblatt nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4

Absatz 4 des Kapitels III;

(b) Anlage 2: Liste der Feiertage nach Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels IV, Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels VIII, Artikel 15 Absatz 3 des Kapitels X und Artikel 14 Absatz 3 des Kapitels

XII;

(c) Anlagen 3, 4 und 5: Formblätter nach ,

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels VII;

(d) Anlage 6: Formblatt nach Artikel 4 Absatz 1 des Kapitels X;

(e) Anlage 8: Formblatt nach Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XII;

(f) Anlage 9: Formblatt nach des Kapitels XIV;

(g) Anlage 10: Liste der Feiertage nach Artikel 19 des Kapitels XIV.

(Anm.: es folgen die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10, die in dem Stammvertrag eingearbeitet wurden)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 224/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.09.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Anl. 1

BGBl. Nr. 224/1995

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