Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ANHANG VI

BESTIMMUNGEN, AUF DIE IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD

Ungarn schafft Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle gemäß dem folgenden Zeitplan ab:

1.1.1995 1.1.1996 1.1.1997

1% Lizenzgebühr ......... auf Null - -

reduziert

2% Zollabfertigungs-

gebühren- ............ - auf 1% auf Null

reduziert reduziert

3% statistische

Gebühren ............. auf 2% auf 1% auf Null

reduziert reduziert reduziert