Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG XI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich

oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland

Eisen oder Stahl Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen

oder Stahl, ausgenommen

Abfallblöcke

ex Kapitel 72 - 73 Waren, die unter das Abkommen Schweden

zwischen Schweden und der

Montanunion fallen und die

offensichtlich zur Herstellung

neuen Materials verwendet

werden oder deren diesbezügliche

Verwendung wahrscheinlich ist

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen;

unverarbeitet:

ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke Österreich

aus wiedereingeschmolzenem

Kupfer und Kupferabfälle

74.04 Abfälle und Schrott, aus Österreich

Kupfer

76.02 Abfälle und Schrott, aus Österreich

Aluminium

89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland

Konstruktionen, zum Abwracken