Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Ungarn die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.

2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend

ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für Ungarn, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.