EINSEITIGE ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS
Österreich behält sich vor, Transitverkehrs- und transitbezogene Angelegenheiten in die in erwähnten Besprechungen und in Vereinbarungen, die sich aus diesen Besprechungen ergeben können, nicht mit einzubeziehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
EINSEITIGE ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS
Österreich behält sich vor, Transitverkehrs- und transitbezogene Angelegenheiten in die in erwähnten Besprechungen und in Vereinbarungen, die sich aus diesen Besprechungen ergeben können, nicht mit einzubeziehen.