Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG XIII

TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN

Die in , Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:

- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;

- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und

- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfemaßnahmen und besondere Einzelfälle vorzulegen.

Der Gemeinsame Ausschuß beschließt die erforderlichen Vorschriften zur Einführung der Transparenzmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens.