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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 729/1992

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben.

Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle I angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle II angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art, anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten.

Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle II angeführten Erzeugnisse begonnen wird muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 729/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2

BGBl. Nr. 729/1992

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