Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Die EFTA-Staaten verständigen die Tschechische Republik und die Tschechische Republik verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

2. Die Tschechische Republik und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Vorzugsbehandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.