Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommen geregelt werden.

1. Dieses Abkommen betrifft die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits, nicht aber die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, ausgenommen, es wird in diesem Abkommen anderweitig bestimmt.

2. a) Das Abkommen zwischen Finnland und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Aufhebung von Handelshindernissen, unterzeichnet am 19. September 1974 (im folgenden SF-CS Abkommen genannt), bleibt in der gültigen Fassung während des Übergangszeitraumes in Kraft, an deren Ende die durch das SF-CS-Abkommen den Parteien eingeräumten gegenseitigen Vergünstigungen durch die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Vergünstigungen voll ersetzt worden sein werden. Zu diesem Zeitpunkt wird das SF-CS-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung seiner Vertragsparteien beendet, und die anderen Vertragsparteien werden von dieser Entscheidung umgehend benachrichtigt.

b) Die Bestimmungen der , 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 29 und 30 dieses Abkommens gelten, mutatis mutandis, auch für den Handel zwischen Finnland und der Slowakischen Republik gemäß dem SF-CS-Abkommen.

c) Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Absätze 1 und 2 (a) und (b) dieses Artikels finden sich in Anhang XIV dieses Abkommens.