Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG XIV

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung von auf das EFTA-Slowakische Republik-Abkommen

1. Ergreift die Slowakische Republik außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie gemäß dieses Abkommens zulässig sind, und sofern diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und sofern Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Finnland dazu beitragen, daß Probleme entstehen oder zu erwarten sind, die zu Maßnahmen gemäß führen, kann die Slowakische Republik nach Beratungen mit Finnland auch in bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland anwenden.

Abkommen Finnland - Slowakische Republik

2. Die im Abkommen zwischen Finnland und der Slowakischen Republik vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.

3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der Slowakischen Republik nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.

4. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.

Abkommen EFTA - Slowakische Republik

5. Die im Einklang mit dem EFTA-Slowakische Republik-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der Slowakischen Republik gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).

6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der Slowakischen Republik für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.

7. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von

, Absatz 2, von Protokoll B, in der Tschechischen Republik, Ungarn und Polen.