Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Die EFTA-Staaten verständigen die Slowakische Republik und die Slowakische Republik verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß dieses Protokolls zur Anwendung kommen.

2. Die Slowakische Republik und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Vorzugsbehandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.