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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 165/1993

Änderung

(Anm.: Etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Liechtenstein und die Schweiz können Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und im Falle der Schweiz für das Heer unerläßlich sind, in Zeiten ernster Versorgungsmängel, und deren Erzeugung in Liechtenstein und der Schweiz in unzureichendem Maß erfolgt oder nicht vorhanden ist, und deren Eigenschaften und Natur solcher Art sind, daß eine Pflichtlagerhaltung möglich ist, einem Pflichtlagerhaltungsschema unterwerfen.

Liechtenstein und die Schweiz wenden dieses Schema in einer Weise an, die keine direkte oder indirekte Diskriminierung zwischen von den anderen Abkommenspartnern eingeführten Erzeugnissen und nationalen ähnlichen oder Ersatzerzeugnissen mit sich bringt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 165/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 165/1993

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