Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Erklärung Israels

betreffend des Abkommens

Die Regierung Israels erklärt, daß sie jede Art von staatlicher Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Israels als mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar erachtet, vorausgesetzt, daß eine derartige Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in solchem Ausmaß beeinträchtigt, als den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufen würde.