Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Transparenz der staatlichen Beihilfemaßnahmen

Diese Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:

- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;

- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und

- eine Verpflichtung, auf Verlangen weitere Informationen über Beihilfeprogramme vorzulegen.