Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Bulgarien abgeschafft.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert *1)

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren *1)

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang XI.

2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XII ausgerichtet sind;

- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;

- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von des Abkommens entsprechend betrachtet:

- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;

- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XI ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

entsprechend betrachtet:

- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang XI betreffend des Fischereisektor;

- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang XI betreffend den Fischfang.

1. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

und Lachsfische

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

Kippered Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.

2. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische

und Meeresprodukte mit Ursprung in Bulgarien beibehalten.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

auf Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene

Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale

und Lachsfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Bulgarien aufrechterhalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau

1. Bulgarien kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische als Aale

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

2. Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der in (2) genannten Erzeugnisse aus Bulgarien beibehält, kann Bulgarien seine Zollabgaben auf Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten.

3. Solange Finnland sein bestehendes Regime für Einfuhren der in genannten Erzeugnisse beibehält, kann Bulgarien ein ähnliches System für Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland einführen. Führt Bulgarien ein solches System ein, wird es diese Einfschränkungen (Anm.: richtig: Einfuhrbeschränkungen) auf die gleiche Weise und gemäß dem gleichen Zeitplan wie Finnland aufheben.

4. Bulgarien kann Zollabgaben auf Einfuhren und Abgaben mit

gleicher Wirkung für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische und Aale

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1995 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

5. Solange Liechtenstein und die Schweiz Zollabgaben auf Einfuhren

der in (2) genannten Erzeugnisse aus Bulgarien beibehalten, kann Bulgarien seine Zollabgaben auf Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz beibehalten.

---------------------------------------------------------------------

*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.