1. Die EFTA-Staaten verständigen Bulgarien und Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
2. Bulgarien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
