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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 24.10.2025 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Erledigungen

. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht sind berechtigt, die Zustellung folgender Erledigungen im Wege des elektronischen Dateitransfers vorzunehmen:

1. Aufforderungen zur Erläuterung und Ergänzung von Anbringen sowie zum Beweis der Richtigkeit bzw. zur Glaubhaftmachung gemäß ,

2. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden gemäß ,

3. Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden und schriftlichen Unterlagen gemäß ,

4. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß ,

5. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit

a) einer Außenprüfung gemäß (auch in Verbindung mit ),

b) einer begleitenden Kontrolle gemäß ,

c) einem Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheides gemäß ,

d) einem Antrag auf Multilaterale Risikobewertung gemäß ,

6. Ergänzungsaufträge gemäß ,

7. Bedenkenvorhalte gemäß ,

8. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren gemäß ,

9. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß ,

10. Aufforderungen gemäß ,

11. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß ,

12. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zum Zwecke der Prüfung gemäß oder der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts gemäß ,

13. Aufforderung zur Vorlage von Informationen und Beweismitteln in einem Verständigungsverfahren, im Rahmen eines Verfahrens nach dem EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, oder in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung.

(2) Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter gemäß oder dessen Verteidiger gemäß gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw. dem zustellungswilligen Bundesfinanzgericht der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat.

(3) Wird von der Zustellung mittels elektronischem Dateitransfer Gebrauch gemacht, muss dem Adressaten der Zustellung ermöglicht werden, innerhalb der gesetzten Frist im Wege des elektronischen Dateitransfers

1. Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung einzureichen und bzw. oder

2. Dateien zu übermitteln.