Zweckbindung
. Die auf Grundlage dieser Verordnung eingehobenen Aufwandersätze dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung des regulären Betriebs und der Wartung der gemäß § 22 AWG 2002 eingerichteten Register.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zweckbindung
. Die auf Grundlage dieser Verordnung eingehobenen Aufwandersätze dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung des regulären Betriebs und der Wartung der gemäß § 22 AWG 2002 eingerichteten Register.