Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahlungsverzug

. Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, den Verpflichteten gemäß oder Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zusätzlich in Rechnung zu stellen.