Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er

1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach verstößt,

2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach verstößt,

3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach verstößt oder entgegen keinen elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, angibt,

4. entgegen keine technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder

5. entgegen die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.