Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Teil

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

Aufbringung der Fördermittel

. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:

1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß , abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

2. aus dem gemäß festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß zu leistenden Pönalen;

4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß und verhängten Verwaltungsstrafen;

5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß ;

6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;

7. durch sonstige Zuwendungen;

8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:

1. aus dem gemäß festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;

2. für Förderungen gemäß in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß und dem gemäß festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3;

3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln sowie Mitteln gemäß ;

4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.

(3) Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.