Geltungsbereich
. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
2. die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen;
3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen;
4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird;
5. Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
6. Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 47/2026)
(2) Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Bereiche:
1. die Erzeugung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen durch Marktprämie;
2. die Errichtung und Erweiterung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen durch Investitionszuschüsse;
3. die Umrüstung von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, durch Investitionszuschüsse;
4. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und erneuerbarem Wasserstoff durch Investitionszuschüsse.
