← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 14.02.2022.

Heutige Fassung öffnen

5. Teil

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

Aufbringung der Fördermittel

. (1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:

1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß , abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

2. aus dem gemäß festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß zu leistenden Pönalen;

4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß und verhängten Verwaltungsstrafen;

5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß ;

6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;

7. durch sonstige Zuwendungen.

(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:

1. aus dem gemäß festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;

2. für Förderungen gemäß in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß und dem gemäß festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;

3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;

4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.