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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 583/2003

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:

. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,

1. wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,

2. wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt wird,

3. wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 12 oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne des Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, versehen ist, oder

4. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994 S. 98, übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

. (1) § 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 382/2016kundgemacht am 13.12.2016

Fassungen ab: 14.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 382/2016

Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden

BGBl. II Nr. 382/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 516/2012kundgemacht am 28.12.2012

Fassungen ab: 01.01.2013, 29.12.2012, 01.01.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 516/2012

Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

BGBl. II Nr. 516/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 175/2010kundgemacht am 16.06.2010

Fassungen ab: 17.06.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 175/2010

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

BGBl. II Nr. 175/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 583/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.12.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 583/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.