Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde

. Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Art. 8 der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.