7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Beachte: Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. bis 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)
