Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Beachte: Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. bis 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)