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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen

. In den Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK () dargestellt werden. Für Betroffene, die keine natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl gespeichert werden.

Beachte: Zum ersten Satz: Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. ).