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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

3. Abschnitt

Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland

Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich

. (1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Auftraggebers des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

(3) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist auf Basis der vom qualifizierten VDA zur Verfügung gestellten verschlüsselten Stammzahl durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenanwendung zu übermitteln. Mit Zustimmung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung die vom qualifizierten VDA zur Verfügung zu stellenden Daten, das sind Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eingefügt werden. ist sinngemäß anzuwenden.

Beachte: Zur Überschrift des 3. Abschnitts und und 3: Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. ).