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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 17.05.2018.

Heutige Fassung öffnen

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, , und 10, , , bis 6, , , die Paragrafenüberschrift vor , und 2, die Paragrafenüberschrift vor , bis 3, die Paragrafenüberschrift vor , , und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor , bis 3, die Paragrafenüberschrift vor , und 2, die Paragrafenüberschrift vor , und 2, bis 3, , die Paragrafenüberschrift vor , bis 4 und bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu und in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, , 4, 10 und 11, , , und 6, , , die Paragrafenüberschrift vor , , die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, , , , und Abs. 3 Z 2, und 3, und 2, die Paragrafenüberschrift vor und die Paragrafenüberschrift vor in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten und samt Überschrift außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, , , , letzter Satz und Abs. 3, erster Satz, , 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu , letzter Satz, und samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, , die , 4a, 4b und 5 samt Überschriften, , 4 und 5, , erster Satz, samt Überschrift, , die Überschrift des 3. Abschnitts, und 3, samt Überschrift, , samt Überschrift, der 5. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 5a. Abschnitt), und 3 und und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und finden mit Ausnahme von und 3 erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen.