← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 12.04.2017.

Heutige Fassung öffnen

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, , und 10, , , bis 6, , , die Paragrafenüberschrift vor , und 2, die Paragrafenüberschrift vor , bis 3, die Paragrafenüberschrift vor , , und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor , bis 3, die Paragrafenüberschrift vor , und 2, die Paragrafenüberschrift vor , und 2, bis 3, , die Paragrafenüberschrift vor , bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu und in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts, , 4, 10 und 11, , , und 6, , , die Paragrafenüberschrift vor , , die Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts, , , , und Abs. 3 Z 2, und 3, und 2, die Paragrafenüberschrift vor und die Paragrafenüberschrift vor in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten und § 25 samt Überschrift außer Kraft.