← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 06.07.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

2. Hauptstück

E-Geld-Institute

1. Abschnitt

Konzession

Erfordernis und Umfang der Konzession

. (1) Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß im Inland bedarf, außer im Falle des , der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.

(2) Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.

(3) Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:

1. Die Erbringung der in § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste, wobei , 4 und 5 ZaDiG 2018 (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;

2. die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß oder 5 ZaDiG 2018 unter den in § 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 genannten Bedingungen, wobei

a) die Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen und

b) die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 unberührt bleiben;

3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Z 1 erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;

4. den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von § 4 Z 7 ZaDiG 2018 unbeschadet von § 5 ZaDiG 2018;

5. sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.

(4) E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.

(5) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.

(6) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.