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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

2. Abschnitt

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich

. (1) Die Ausgabe von E-Geld gemäß Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat () zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß , 4, 5 bis 7 und bis 4 ZaDiG Anwendung.

(2) E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.