2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich
. (1) Die Ausgabe von E-Geld gemäß Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß , 4, 5 bis 7 und bis 4 ZaDiG Anwendung.
(2) E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 3 Z 3 ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie § 36 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
