Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsschutz

. (1) Die Regulierungsbehörde kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der Regulierungsbehörde zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß § 134 Abs. 1 ElWG, und und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.